IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG 

 

Verkaufstuning 

Rüdiger Wiehe

In der Gombach 15b

35321 Laubach

 

Kontakt:

Telefon: 06405 – 501115

E-Mail: kontakt@verkaufstuning.de

 

Steuernummer: 20 881 31881

 

 

 

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URHEBERRECHT

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 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 

§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Rüdiger Wiehe Verkaufstuning (im Folgenden Auftragnehmer) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die nachfolgenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich der Auftragnehmer in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft.

2. Bedingungen des Auftraggebers sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für diesen unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widerspricht.

3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags
1. Für den Umfang der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

2. Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Informationen als richtig zugrunde legen. Soweit Unrichtigkeiten festgestellt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, darauf hinzuweisen.

3. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Angaben gehören nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Mitwirkung Dritter
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte und Subunternehmen heranzuziehen.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mitarbeitern, den beauftragten Dritten oder den Subunternehmen die notwendigen Informationen zur Erfüllung des Auftrages weiterzuleiten und auch Material des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

§ 5 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch vom Auftragnehmer auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

2. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so kann der Auftragnehmer – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars zuzüglich der vereinbarten Mehrwertsteuer berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder geringer ist.

3. Wird ein begonnener Auftrag aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Umständen nicht fertiggestellt, so steht dem Auftragnehmer das volle Honorar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung vom Auftragnehmer begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder geringer ist.

§ 6 Kostenregelungen
1. Die an den Auftragnehmer zu entrichtenden Kosten entsprechen dem in der Rechnung genannten Betrag zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Angebote vom Auftragnehmer gegenüber potentiellen Auftraggebern sind für eine Dauer von zwei Wochen ab Angebotszugang bindend. Voraussetzung für die Gültigkeit des Angebots ist die vollständige Unterrichtung des Auftragnehmers über alle die Leistung zu erbringenden, betreffenden Informationen, solange diese kostenrelevanter Natur sind.

3. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Reisekosten und Spesen) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Allen Verträgen und Rechnungen liegen die Preise aus den jeweiligen Angeboten vom Auftragnehmer zu Grunde. Soweit nicht anders vereinbart, gilt grundsätzlich folgende Zahlungsweise als vereinbart:
Honorare sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung ohne Skontoabzug fällig.

2. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch vom Auftragnehmer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

3. Wird ein gefordertes Honorar nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis das Honorar eingeht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

4. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

5. Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber zu.

§ 8 Übergang von Rechten
1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Recht ein, das Produkt für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Auftragnehmer.
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.

2. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung vom Auftragnehmer dürfen einfache Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte weitergegeben werden.

3. Der Auftraggeber hat bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass als Urheber der Auftragnehmer bzw. vom Auftragnehmer bezeichnete Dritte genannt werden. Falls die Vertragsparteien keine besonderen Absprachen getroffen haben, können Art und Umfang der Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprechen.

§ 9 Haftung
1. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Ferner nicht, sobald zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen groben Verschuldens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.

§ 10 Lieferzeiten und Termine
Der Auftragnehmer bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich dabei nicht um rechtlich bindende Fixtermine, außer diese wurden schriftlich so vereinbart und ausschließlich als solche deklariert.

§ 11 Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse verweigern, bis der Auftragnehmer bezüglich der Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 12 Sonstige Vereinbarungen
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben.

2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Verschwiegenheitspflicht
1. Beide Partner vereinbaren, zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren.

2. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis
gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter vom Auftragnehmer.

4. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Subunternehmen hat der Auftragnehmer zu sorgen, dass diese sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichten.

5. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag steht und zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

§ 14 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (§306 BGB)
1. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung vom Auftragnehmer, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

§ 16 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Gießen.